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privadis gibt Abrechnungshinweis zur Videosprechstunde

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Videosprechstunde nach GOÄ

Durch die Änderungen in der ärztlichen Berufsordnung ist in den meisten Kammerbezirken jetzt auch die ausschließliche Beratung und  Behandlung über Kommunikationsmedien     erlaubt, wenn auch nur im Einzelfall. Welche Leistungen aus der Videosprechstunde sind nach GOÄ abrechenbar?

Beratungsziffern 1 und 3 GOÄ

Spezielle Gebührenziffern für die Videosprechstunde gibt es in der GOÄ nicht. Aber bei der Ziffer 1 (Beratung) und Ziffer 3 GOÄ (eingehende Beratung) besagt der Legendentext ausdrücklich, dass sie auch telefonisch erbracht werden können. Damit sind diese Ziffern mit der Erst-recht-Begründung abrechenbar, weil in der Videosprechstunde zusätzlich zur Stimme auch ein Bild vorhanden ist.

Ziffern 4, 15 und 34 GOÄ

Auch einige andere Beratungsziffern erfordern nach der GOÄ-Legende keinen unmittelbaren Patientenkontakt. Dazu gehören die Ziffern 4, 15 und 34. Nach dem Verordnungstext spricht nichts gegen die Zulässigkeit einer Behandlung ohne direkten Patientenkontakt. Die Leistung nach Ziffer 15 ist per se auch kaum in permanenter Patientenanwesenheit erbringbar, weil sie die Einleitung und Koordination von Maßnahmen erfordert, z.B. auch mit Behörden.

Ziffern 804 ff. GOÄ

Die psychiatrischen Behandlungsziffern 804 ff. GOÄ erfordern gleichfalls keinen unmittelbaren Kontakt. Die Legende setzt eine Behandlung durch ein therapeutisches Gespräch voraus – bei ärztlichen Beratungen sind die o.g. Ziffern vorrangig. Es spielt keine Rolle, ob das Gespräch im physischen Direktkontakt erfolgt oder über eine Videosprechstunde. Wichtig ist, dass die Leistung direkt und persönlich durch die Ärztin oder den Arzt erbracht wird. Ein höherer Faktor lässt sich dann ansetzen, wenn mit der Leistung ein besonderer Aufwand verbunden war, also die Mindestzeiten entsprechend überschritten sind.

Ziffer 5 GOÄ

Als Untersuchungsziffer ist die Ziffer 5 GOÄ möglich. Voraussetzung ist, dass die körperliche Anwesenheit des Patienten aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist. Das hängt ganz vom individuellen Fall ab. Wenn es aus medizinischer Sicht vertretbar ist, die Ziele der symptombezogenen Untersuchung auch allein durch die Videosprechstunde und ohne die persönliche Anwesenheit des Patienten zu erreichen, ist die Leistung nach Ziffer 5 GOÄ möglich und abrechenbar.

Videosprechstunde in der GOÄ-Rechnung - analog?

Die Erbringung über Kommunikationsmedien wie z.B. der Hinweis "Videosprechstunde" muss in der Rechnung nicht ausgewiesen werden. Es genügt vollständig, wenn der Legendentext genannt wird.

Für eine Analogabrechnung mit entsprechendem Text nach § 6 Absatz 2 GOÄ ist nicht erforderlich. Analogabrechnung kommt nur dann in Frage, wenn es eine Regelungslücke gibt, also die ärztliche Leistung anders erbracht wird, als sie in der GOÄ beschrieben ist. Das ist bei den genannten Ziffern nicht der Fall.

 


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