Fachartikel

privadis Abrechnungshinweis zu GOÄ Ziffer 75 – der ausführliche Befundbericht

Lesezeit: 4 Minuten

Mit freundlicher Unterstützung von

Ausführlicher Befundbericht nach GOÄ

Von fachärztlichen Praxen (z.B. Orthopäden, Neurologen, HNO) kommt des Öfteren die Frage: Bekomme ich Befundberichte vergütet? Die Antwort ist ja - wenn es ein ausführlicher Befundbericht ist, kann diese Leistung nach Ziffer 75 GOÄ bei 2,3-fachem Satz mit 17,43 € berechnet werden.

Bei 30 Berichten monatlich kann das ein Honorar von über 5.000 € im Jahr bedeuten. Die Befundmitteilung und der einfache Befundbericht dagegen werden nicht gesondert vergütet.

Die Unterschiede

Die Befundmitteilung beschränkt sich in der Regel auf die Beschreibung des Befundes. Der einfache Befundbericht enthält z.B. zusätzlich eine Verdachtsdiagnose oder nennt verschiedene Diagnosen, die wahrscheinlich sind. Der ausführliche Befundbericht muss Angaben erfassen

  • zur Anamnese
  • zum Befund
  • zur epikritischen Bewertung und
  • gegebenenfalls zur Therapie.

Eine Epikrise ist ein zusammenfassender kritischer Bericht über die endgültige Diagnosestellung oder über den Ablauf der Erkrankung nach Abschluss des Falles, eine Interpretation der Krankengeschichte und der veranlassten Therapie. Dabei ist die individuelle Bewertung des Falls wichtig.

Wann ist der Bericht ausführlich?

Die Ziffernlegende sagt dazu nichts – auf den Umfang allein kommt es nicht an. Es spielt auch keine Rolle, ob der Text ausformuliert oder in Stichworten gehalten ist.

Wichtig ist, dass der Krankheitsverlauf im Längsschnitt dargestellt und bewertet wird, einschließlich der erfolgten Behandlungen. Die Schilderung einer aktuellen Beobachtung genügt nicht. Weil die Legende von einem Krankheits- und Befundbericht spricht, müssen sich im Bericht auch zu beiden Punkten Ausführungen finden. Allerdings müssen nicht alle Bestandteile des Berichtes ausführlich sein. So können zum Beispiel die Angaben zu Anamnese, Epikrise und Therapie knapp ausfallen, wenn dafür die Befundangaben sehr ausführlich sind.

Einwendungen der Kostenträger

Der gelegentliche Einwand von Kostenträgern, eine epikritische Bewertung sei nicht erforderlich gewesen, betrifft nicht die vollständige Erbringung der Ziffer 75 GOÄ, sondern stellt die medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 1 Absatz 2 GOÄ in Frage. Oft ist das ein Einwand ins Blaue. Die medizinische Notwendigkeit ist in der Regel gegeben beim Krankenhaus-Entlassungsbericht oder etwa bei fachärztlicher Konsiliaruntersuchung nach eingehender klinischer Untersuchung.

Ausschlüsse

Die GOÄ Ziffer 75 kann nicht für die Beurteilung von Fremdaufnahmen angesetzt werden. Sie kann auch neben der GOÄ Ziffer 3 berechnet werden. Denn in der Regel wird der Bericht erstellt, wenn er mit der Ziffer 3 nicht mehr in Zusammenhang steht. In der Abrechnung wird das durch das unterschiedliche Leistungsdatum deutlich. Ansonsten sollten die Uhrzeiten gesondert ausgewiesen werden.

Beispiele Abrechnung GOÄ Ziffer 75

  • Bericht für die Inanspruchnahme einer ReiserücktrittsversicherungArztbrief vom Facharzt an den Hausarzt und umgekehrt
  • ausführliche Entlassungsbriefe (nicht: vorläufige) aus dem Krankenhaus an weiterbehandelnde Ärzte
  • Bericht für den Antrag zur Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten
  • Bericht für Einreisebehörden
  • Bericht zur Prüfung von Flugtauglichkeit
  • auch als IGeL-Leistung abrechenbar

Weitere Details hier.

Bei Fragen kontakten Sie mich einfach!

Ihr Dr. Harro Herffs

Mail: herffs@privadis.de

Mobil: 0151 – 25 22 22 33

Hier geht’s zur smarten Lösung rund um Ihre Privatabrechnung

 


Bildquellen & Copyright

AdobeStock 68983609


Cookie